Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung
6. Aufl. 2020
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§ 15a Anrechnung einer Gebühr
Erläuterung
I. Regelungsinhalt
1§ 15a Abs. 2 RVG regelt die Anrechnung im Verhältnis zwischen den Parteien. Die erstattungspflichtige Partei kann sich auf die Anrechnung nur berufen, wenn
sie den Anspruch auf eine der beiden Gebühren bereits erfüllt hat,
wegen einer dieser Ansprüche gegen ihn bereits ein Vollstreckungstitel besteht oder
beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.
II. Verjährung
2Unter dem Gesichtspunkt der Verjährung ist zu beachten, dass die außergerichtliche Geschäftsgebühr und die gerichtlichen Gebühren jeweils selbständig verjähren. Eine außergerichtliche Tätigkeit ist verjährt, wenn sie nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist geltend gemacht wird.