Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung
6. Aufl. 2020
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§ 6 Mehrere Rechtsanwälte
Erläuterungen
1§ 6 RVG findet seine Parallele in § 5 StBVV. Auf die entsprechende Kommentierung wird verwiesen.
2Die Vorschrift betrifft diejenigen Fälle, in denen mehreren Steuerberatern jeweils eigene Aufträge erteilt worden sind und die Steuerberater diese Aufträge gemeinschaftlich erledigen sollen.
Der Mandant lässt sich beim Finanzgericht von zwei Steuerberatern oder einem Steuerberater und einem Rechtsanwalt vertreten, die nicht in einer Sozietät miteinander verbunden sind.
3In solchen Fällen wird mit jedem Steuerberater ein eigener Mandatsvertrag geschlossen. Es entsteht ein eigener Gebührenanspruch. Abzugrenzen ist der Anwendungsbereich des § 6 RVG von Stellvertretungsfällen, wie z. B. § 5 RVG. Die Vorschrift gilt auch, wenn mehrere Steuerberater, z. B. in einem finanzgerichtlichen Verfahren, hintereinander beauftragt werden.