Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung
6. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 47a Übergangsvorschrift für Änderungen dieser Verordnung
Erläuterungen
1Nach altem Recht ist abzurechnen, wenn der Auftrag vor Inkrafttreten der Änderung der Verordnung erteilt wurde.
2Im Falle einer Änderung der StBVV hat der Berater darzulegen, dass der Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit nach Inkrafttreten der Änderung erteilt worden ist.
3Da die 3. ÄndVO am in Kraft getreten ist (s. § 49 StBVV), galten die (alten) Gebühren aufgrund einer Pauschalvereinbarung gem. § 14 StBVV noch bis . Diese besondere Vorschrift in § 47a StBVV für Pauschalvergütungen, wenn sich die StBVV im Laufe eines Kalenderjahres ändert, ist – worauf Feiter mit Recht hinweist – nicht verständlich. Denn die Pauschalvereinbarung enthält typischerweise einen festen Betrag, der sich nicht aus jetzt oder zum Jahresende zu erhöhenden Einzelgebühren zusammensetzt.
5Die Änderungen der Verordnung beruhen auf der Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom , der dritten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom und der vierten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom .
6Wenn der Steuerberater mit seinem Mandanten einen Steuerberatungsvertrag mit einer Laufzeit von m...