Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung
6. Aufl. 2020
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§ 39 Buchführungs- und Abschlussarbeiten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
Erläuterungen
I. Allgemeines
1Erhält der Steuerberater ein Mandat betreffend Buchführungs- und Abschlussarbeiten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, so hat er die Sonderregelung des § 39 StBVV zu beachten. Hier gelten einige Besonderheiten, wenngleich die Regelung im Prinzip den Vorschriften zur Buchführung und zum Abschluss der StBVV folgt. Sonderregelungen ergeben sich gegenüber den §§ 32, 33, 35 und 36 StBVV, vgl. § 39 Abs. 1 StBVV. Eine wichtige Besonderheit ist z. B., dass für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft im Gegensatz zur sonst üblichen Monatsgebühr für die Buchführung hier eine Jahresgebühr festgesetzt wird. Man geht bei dieser Regelung davon aus, dass die Produktionsdauer perioden(saison)abhängig ist und deswegen eine Monatsgebühr nicht angebracht wäre. Zu der Vorschrift gehört die besondere Gebührentabelle D, die jedoch aus zwei Einzeltabellen besteht, denen in Form der Betriebsfläche bzw. des Jahresumsatzes unterschiedliche Gegenstandswerte zugrunde liegen.
2Die Sondervorschriften beschränken sich auf Buchführung und Abschlussarbeiten, d. h. alle übrigen Hilfeleistungen in Steuersachen für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft unterliegen den a...