Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung
6. Aufl. 2020
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§ 38 Erteilung von Bescheinigungen
Erläuterungen
I. Rechtsentwicklung
1Bei § 38 StBVV handelt es sich um eine Vorschrift, deren ursprüngliche Fassung (seit 1982) den Berufsstand wenig befriedigt hat. Für die Erteilung von Bescheinigungen über bestimmte steuerliche Sachverhalte (z. B. über die Beachtung steuerlicher Vorschriften in Erfolgsrechnungen und Vermögensübersichten – § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG) und für die Mitwirkung an der Erteilung von Bescheinigungen (z. B. nach § 44 KStG, § 45a EStG oder über die einbehaltene Lohnsteuer) erhielt der Berater von 1982 bis zum Inkrafttreten der 1. ÄndVO zur StBVV (1988) die Zeitgebühr.
2Die Kritik des Berufsstandes richtete sich gegen die gleiche Gebührenart bei graduell sehr unterschiedlichen Sachverhalten. Denn beide bisher in § 38 StBVV aufgeführten Leistungen, die Erteilung einer Bescheinigung über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften einerseits und die Mitwirkung an der Erteilung von Steuerbescheinigungen, sind in der Praxis von recht unterschiedlichem Gewicht.
3Dem Anliegen des Berufsstands, dem graduellen Unterschied, der diese beiden Leistungsausprägungen kennzeichnet, auch durch einen unterschiedlichen Gebührenmaßstab Rechnung zu tragen, hat der Verordnungsgeber in der 1. ÄndVO...