Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung
6. Aufl. 2020
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§ 21 Rat, Auskunft, Erstberatung
Erläuterungen
I. Bedeutung der Vorschrift
1Die Vorschrift des § 21 StBVV behandelt die Erteilung von Rat und Auskunft – eine Tätigkeit, die für den Beruf des Steuerberaters, wie in der Berufsbezeichnung deutlich zum Ausdruck kommt, typisch ist und sein Berufsbild prägt. Dennoch fallen die vielfältigen Tätigkeiten des Berufsangehörigen, mit denen er es in der Hauptsache zu tun hat (Buchführung, Abschlüsse, Bilanzierungsfragen, Steuererklärungen, Rechtsbehelfe), nicht unter § 21 StBVV, weil sie als besondere Gebührentatbestände in der StBVV aufgeführt und hierfür spezielle Vorschriften geschaffen worden sind (vgl. insbesondere §§ 24 ff. StBVV). Der Vorschrift kommt daher in der Praxis eine wesentlich geringere Bedeutung zu, als nach der Überschrift („Rat und Auskunft“) zu vermuten wäre. Sie ist nur verständlich, wenn man an die Bestrebungen denkt, die StBVV möglichst weitgehend mit der BRAGO bzw. RVG in Einklang zu bringen, wie dies in den vorhergehenden Paragrafen schon mehrfach angedeutet wurde. Der § 21 StBVV ist – wie die Begründung auch eindeutig herausstellt – der ...