Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung
6. Aufl. 2020
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§ 18 Geschäftsreisen
Erläuterungen
I. Grundgedanke und Bedeutung der Vorschrift
1Der Beruf des Steuerberaters bringt es ebenso wie der Beruf des Rechtsanwalts mit sich, dass Geschäftsreisen unternommen werden müssen. Zum wurden die früheren DM-Beträge in Euro festgesetzt. Durch das JStG 2007 erfolgte eine Anpassung an die Werte in Nr. 7003 und 7005 VV-RVG. Aus diesem Grunde kann die Rechtsprechung zum RVG sinngemäß auch auf Geschäftskosten des Steuerberaters übertragen werden. Zu den typischen Geschäftsreisen zählen Reisen zum Mandanten für eine Außenprüfung, zu einem auswärtigen Finanzamt oder zu auswärtigen Gesellschafterversammlungen.
II. Begriff der „Geschäftsreise“
2Die StBVV definiert den Begriff „Geschäftsreise“ erstmalig in § 18 Abs. 1 Satz 2 StBVV seit dem Inkrafttreten der 3. ÄVStBerGebV (). In sinngemäßer Anwendung der Rechtsprechung zu § 28 BRAGO wurde zuvor der Begriff „Geschäftsreise“ i. S. des § 18 StBVV dahin ausgelegt, dass eine solche Reise vorliegt, wenn ein Steuerberater in Ausführung eines ihm erteilten Auftrags ein Geschäft an einem anderen Ort als seinem Wohnort oder dem Ort, an dem er seine Praxis eingerichtet hat, vornimmt. Die neue Fassung formulier...