Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung
6. Aufl. 2020
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§ 13 Zeitgebühr
Erläuterungen
I. Grundgedanke und Bedeutung der Vorschrift
1Die Zeitgebühr wurde mit Inkrafttreten der Änderung der StBVV am und ab dem auf 75 € heraufgesetzt.
2Die Zeitgebühr – eine entsprechende gesetzliche Vorschrift im RVG fehlt – hat für die Praxis der steuerberatenden Berufe seit jeher besondere Bedeutung gehabt. Sie findet aus unterschiedlichen Gründen Anwendung, z. B. zur Vereinfachung des Abrechnungsverfahrens, wegen der Unbestimmbarkeit des Gegenstandswertes oder weil sich der Umfang der auszuführenden Tätigkeiten bei Übernahme des Auftrags nicht übersehen lässt. Daneben wurde in der Praxis auch sonst auf die Zeitgebühr zurückgegriffen, wenn nach Ansicht des Berufsangehörigen die jeweiligen Wertgebühren den Zeitaufwand nicht entsprechend abgalten. Die Begründung zu § 13 StBVV spricht davon, dass im Interesse einer besseren Transparenz der auf den Auftraggeber zukommenden Gebührenbelastung der Anwendungsbereich der Zeitgebühr künftig eingeschränkt ist.
3Die Zeitgebühr findet Anwendung
als „eigenständige Gebühr“, wenn die StBVV sie im Einzelnen bestimmt,
als „Auffangvorschrift“ bei Nichtvorliegen genügender Anhaltspunkte ...