Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung
6. Aufl. 2020
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§ 5 Mehrere Steuerberater
Erläuterungen
I. Allgemeines
1Wenn mehrere Steuerberater zur gemeinschaftlichen Erledigung einer Angelegenheit tätig werden, dann erhält jeder Steuerberater für seine Tätigkeit die volle Vergütung. Dies entspricht im Grundsatz dem § 6 RVG. Allerdings ist dort die Formulierung „Auftrag“ gewählt und in § 5 StBVV der Begriff „Angelegenheit“. Die Verordnung stellt daher auf die selbständig berechnungsfähige gebührenrechtliche Angelegenheit ab. Die praktische Relevanz der unterschiedlichen Begriffe wird gering sein.
2Abzugrenzen ist der Anwendungsbereich des § 5 StBVV von anderen Fällen, in denen mehrere Steuerberater tätig werden:
Ein Steuerberater wird für einen anderen Steuerberater als Stellvertreter tätig,
verschiedene Steuerberater sind mit verschiedenen Tätigkeiten beauftragt,
mehrere Steuerberater werden nacheinander beauftragt,
mehrere Steuerberater sind in einer Sozietät zusammengeschlossen,
mehrere Steuerberater sind in einer Bürogemeinschaft verbunden,
die beauftragten Steuerberater sind in einer Partnerschaft zusammengeschlossen oder in einer Steuerberatungsgesellschaft als juristische Person.
II. Mehrere Steuerberater als Stellvertreter
3In einem solche...