Unterhaltsbeihilfe für Auszubildende
Gesetze: § 1 TVG
Instanzenzug: Az: 3 Ca 9589/16 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht München Az: 7 Sa 399/17 Urteil
Tatbestand
1Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf eine tarifliche Unterhaltsbeihilfe.
2Der Kläger absolvierte bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Deutschen Postbank AG, in deren Niederlassung in München vom bis zum eine Ausbildung zum Bankkaufmann. Während der Ausbildung wohnte er auf eigene Kosten in München. Vor Beginn der Ausbildung studierte er in Chemnitz und hatte dort seinen Wohnsitz. Ausweislich des Berufsausbildungsvertrags fand auf das Ausbildungsverhältnis der jeweils gültige Tarifvertrag für die Auszubildenden der Deutschen Postbank AG (TV Azb) vom Anwendung.
3Der TV Azb lautet auszugsweise wie folgt:
4Die Eltern des Klägers wohnten während seiner Ausbildung in Havelsee in Brandenburg.
5Der Kläger hat außergerichtlich erfolglos die Leistung einer Unterhaltsbeihilfe für die Dauer seiner Ausbildung verlangt und schließlich mit seiner Klage die Zahlung von insgesamt 5.870,00 Euro als Unterhaltsbeihilfe verlangt. Die Forderung setzt sich aus monatlichen Beträgen zwischen 191,00 Euro und 201,00 Euro zusammen.
6Er hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe nach § 13 Satz 1 TV Azb seien erfüllt. Er habe von seiner Ausbildungsstätte in München nicht täglich zum Wohnort seiner Eltern in Havelsee zurückkehren können. Dem Wortlaut des § 13 Satz 1 TV Azb sei nicht zu entnehmen, dass der Auszubildende vor Beginn der Ausbildung noch bei seinen Eltern gewohnt haben müsse. Nach Aufgabe des Wohnsitzes bei den Eltern könne ein Auszubildender wieder an diesen „zurückkehren“, auch wenn er zwischenzeitlich an einem anderen Ort gewohnt habe. Dies entspreche Sinn und Zweck der Unterhaltsbeihilfe. Mit dieser solle ein ausbildungsbedingter finanzieller Mehraufwand ausgeglichen werden. Dieser entstehe unabhängig davon, ob der Auszubildende vor Beginn der Ausbildung zB mit seinen Eltern zusammengelebt habe oder nicht. Die Tarifregelung gehe davon aus, dass Auszubildende oftmals nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügten, um eine Ausbildung mit eigener Wohnung zu beginnen. Sie bedürften daher der Unterhaltsbeihilfe, wenn der Ausbilder keine Unterkunft zur Verfügung stelle und sie nicht täglich zB zum Wohnort der Eltern zurückkehren könnten, um dort kostengünstig zu wohnen.
7Der Kläger hat daher beantragt,
8Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Unterhaltsbeihilfe werde nur dann gewährt, wenn der Auszubildende seinen Wohnsitz bei den Eltern, einem Erziehungsberechtigten oder Ehegatten wegen Aufnahme der Ausbildung aufgegeben und demzufolge erhöhte Kosten für eine eigene Wohnung zu tragen habe. Sie knüpfe an den zuvor zB durch die Eltern gewährten Unterhalt in Form des kostenlosen oder vergünstigten Wohnens an, der wegen Aufnahme der Ausbildung entfallen sei. Nur der hierdurch entstehende finanzielle Mehraufwand solle abgemildert werden. Demzufolge könne der Kläger die begehrte Unterhaltsbeihilfe nicht verlangen, da er vor Beginn der Ausbildung bereits seinen Wohnsitz in Chemnitz genommen habe und der Ausbildungsbeginn in München nicht kausal für die Gründung eines eigenen Hausstands gewesen sei.
9Das Arbeitsgericht hat die Deutsche Postbank AG antragsgemäß zur Zahlung der Unterhaltsbeihilfe verurteilt. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Während des Revisionsverfahrens wurde die Deutsche Postbank AG mit der Beklagten als übernehmender Rechtsträger verschmolzen. Das Passivrubrum wurde nach Anhörung der Parteien dementsprechend berichtigt.
Gründe
10Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Unterhaltsbeihilfe nach § 13 Satz 1 TV Azb.
111. Ein Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe nach § 13 Satz 1 TV Azb setzt voraus, dass ein Auszubildender unmittelbar vor Beginn seiner Ausbildung bei seinen Eltern, Erziehungsberechtigten oder dem Ehegatten gewohnt hat und diesen Wohnsitz wegen Aufnahme der Ausbildung aufgegeben hat. Dies ergibt die Auslegung des Tarifvertrags (vgl. hierzu - Rn. 33, BAGE 160, 192).
12a) Bezogen auf den Wohnort zB der Eltern stellt § 13 Satz 1 TV Azb eine Relation zum Ort der Ausbildungsstätte in räumlicher bzw. verkehrstechnischer Hinsicht her. Die Tarifnorm setzt ihrem Wortlaut nach voraus, dass der Auszubildende aufgrund der Entfernung oder einer ungünstigen Verkehrsanbindung nicht täglich vom Ort der Ausbildung zum Wohnort zB der Eltern zurückkehren kann. Dabei macht es keinen Unterschied, ob dieser Wohnort im In- oder Ausland liegt. Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass sich dem Wort „zurückkehren“ nicht entnehmen lässt, dass der Auszubildende vor Beginn der Ausbildung noch an dem Wohnort zB seiner Eltern gewohnt haben muss. In räumlicher Hinsicht bedeutet zurückkehren nur, dass man von einem Ort an einen anderen Ort zurückkommt. Der Ort der Rückkehr ist gleichsam der Ausgangspunkt, so kehrt man zB von einer Reise nach Hause zurück (vgl. Duden Deutsches Universalwörterbuch 8. Aufl. Stichwort „zurückkehren“ Nr. 1). Bezogen auf die Dauer der Abwesenheit vom Ort der Rückkehr gibt das Wort „zurückkehren“ kein Maß vor. Ebenso wenig verhält sich die Formulierung zu Zwischenstationen auf dem Weg der Rückkehr.
13b) Aus Sinn und Zweck des § 13 Satz 1 TV Azb folgt jedoch, dass der Auszubildende unmittelbar vor Beginn der Ausbildung tatsächlich bei seinen Eltern, Erziehungsberechtigten oder seinem Ehegatten gewohnt haben muss, um die Unterhaltsbeihilfe unter den genannten Voraussetzungen beanspruchen zu können.
14aa) Bei der Unterhaltsbeihilfe nach § 13 Satz 1 TV Azb handelt es sich um eine finanzielle Unterstützungsleistung für den Fall, dass der Auszubildende keine Unterkunft am Ausbildungsort bereitgestellt bekommt (§ 13 Satz 2 TV Azb).
15(1) Die Leistung knüpft nicht an besonders hohe Lebenshaltungskosten am Ort der Ausbildungsstätte an, wie es gerade bei einer Ausbildung in München nachvollziehbar wäre. Sie ist auch nicht als pauschale Beihilfe für Auszubildende mit einer eigenen Wohnung ausgestaltet. Die Unterhaltsbeihilfe soll daher nicht der bloßen Erhöhung der tariflich festgesetzten Ausbildungsvergütung dienen. Dies stünde auch im Widerspruch zur Funktion der Ausbildungsvergütung, die ua. den Auszubildenden und seine unterhaltsverpflichteten Eltern bei der Lebenshaltung finanziell unterstützen soll (vgl. - Rn. 16 mwN). Da die Tarifvertragsparteien die Höhe der Ausbildungsvergütung festgelegt haben, kann davon ausgegangen werden, dass sie die Ausbildungsvergütung selbst bei einer Belastung des Auszubildenden mit den Kosten einer eigenen Wohnung grundsätzlich als angemessen erachtet und eine Erhöhung der Leistung des Ausbildenden von der Erfüllung spezieller Voraussetzungen abhängig gemacht haben.
16(2) Wie die Bezeichnung „Unterhaltsbeihilfe“ bereits andeutet, soll mit der Leistung nach § 13 Satz 1 TV Azb der ausbildungsbedingte Entfall von Naturalunterhalt teilweise ausgeglichen werden. § 13 Satz 1 TV Azb bezieht sich auf den vom Ausbildungsort täglich nicht zu erreichenden Wohnort eines Personenkreises, welcher dem Auszubildenden bei typisierender Betrachtung entweder freiwillig oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt leistet und ihm eine Wohngelegenheit bietet, welche entweder kostenfrei oder zumindest kostenreduziert ist. Die Tarifnorm will dem Umstand Rechnung tragen, dass die Aufnahme einer Ausbildung an einem weit entfernt liegenden oder verkehrsmäßig ungünstig zu erreichenden Ort den Entfall dieser vergünstigten Wohngelegenheit bedingt. Das Abstellen auf die Unmöglichkeit einer täglichen Rückkehr verdeutlicht, dass die praktische Unmöglichkeit des ständigen Wohnens zB bei den Eltern gemeint ist. Deshalb ist unerheblich, ob der vor Ausbildungsbeginn bestehende Wohnsitz formell aufgegeben wurde.
17(3) Die angestrebte Kompensation setzt eine Kausalität zwischen der Aufgabe der familiären Wohngemeinschaft und der Aufnahme der Ausbildung an einem anderen Ort voraus. Diese Kausalität ist nicht gegeben, falls der Auszubildende bereits vor Aufnahme der Ausbildung diese Wohngemeinschaft verlassen und einen eigenen Hausstand begründet hat. Anderenfalls bestünde kein sinnhafter Bezug zu möglichem Naturalunterhalt.
18(a) Ein volljähriger Auszubildender, der vor Beginn der Ausbildung bereits jahrelang eine eigene Wohnung am Ausbildungsort hatte, könnte dann nur wegen des weit entfernten Wohnorts seiner Eltern eine Unterhaltsbeihilfe beanspruchen, während ein ebenfalls volljähriger Auszubildender mit eigenem Wohnsitz am Ausbildungsort, dessen Eltern bereits verstorben sind und der nicht verheiratet ist, dies nicht könnte. Dieser Vergleich zeigt, dass die Bezugnahme auf den Wohnort von Familienmitgliedern nur Sinn macht, wenn eine dort bestehende Wohnmöglichkeit wegen der Ausbildung aufgegeben werden muss und nicht aus anderen Gründen bereits aufgegeben wurde. Damit wird auch der realen Lebenssituation von volljährigen Auszubildenden Rechnung getragen, die den Hausstand ihrer Eltern längst verlassen haben und unabhängig von dem Ausbildungsbeginn nicht mehr bei ihren Eltern einziehen würden.
19(b) Es ist dabei ohne Belang, von welchem Familienbild die Tarifvertragsparteien bei Schaffung der Tarifnorm im Jahr 1976 ausgingen. Die Aufnahme des Personenkreises der Ehegatten zeigt jedenfalls, dass sie nicht nur minderjährige Auszubildende im Blick hatten. Bezogen auf verheiratete Auszubildende offenbart sich ebenfalls die Sinnhaftigkeit des Erfordernisses einer gemeinsamen Wohnung vor Ausbildungsbeginn. Es ist zB nicht anzunehmen, dass eine Auszubildende, die sich bereits vor Ausbildungsbeginn von ihrem Ehegatten getrennt und deshalb eine eigene Wohnung bezogen hat, wegen Aufnahme der Ausbildung wieder bei ihm eingezogen wäre.
20(c) Die Aufnahme der Ehegatten in den angeführten Personenkreis verdeutlicht zudem, dass die Tarifvertragsparteien nur auf die Wohnverhältnisse unmittelbar vor Ausbildungsbeginn abstellen wollten. Anderenfalls könnte sich die Frage stellen, auf welche Angehörige bei der Bestimmung des maßgeblichen Wohnorts abzustellen ist. So könnte ein verheirateter Auszubildender anführen, es sei nicht allein die Lage der Ehewohnung maßgeblich, sondern alternativ der Wohnort der Eltern. Diese Auffassung wäre mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbar, nach Sinn und Zweck der Regelung aber offensichtlich unzutreffend. Erhebliche Probleme würfe die Bestimmung des maßgeblichen Wohnorts auf, wenn die Eltern getrennt an verschiedenen Wohnorten lebten. Diese Probleme bestehen nicht, wenn man die Unterhaltsbeihilfe nach § 13 Satz 1 TV Azb als Ausgleich für den Entfall des vor Ausbildungsbeginn tatsächlich bezogenen Naturalunterhalts begreift.
21bb) Demgegenüber gleicht § 15 TV Azb, welcher ebenfalls auf die schlechte Erreichbarkeit des Wohnorts der Eltern, des Erziehungsberechtigten oder des Ehegatten abstellt, keinen Entfall von Naturalunterhalt aus. Der Anspruch auf monatlich eine bezahlte Familienheimfahrt und diesbezüglichen Urlaub will vielmehr der familiären Verbundenheit zwischen dem Auszubildenden und dem genannten Personenkreis Rechnung tragen. Die Tarifvertragsparteien wollten dem Auszubildenden regelmäßige Besuche bei bestimmten Angehörigen ermöglichen. In der Gesamtschau mindern beide Tarifnormen die Härte eines ausbildungsbedingten Umzugs in einer sich ergänzenden Weise ab.
22c) Für die Auslegung von § 13 Satz 1 TV Azb ist nicht entscheidend, ob im Einzelfall Konstellationen denkbar sind, in denen die Gewährung einer Unterhaltsbeihilfe deren Zweck entspricht, obwohl der Auszubildende vor Beginn der Ausbildung nicht mehr bei seinen Eltern, den Erziehungsberechtigten oder dem Ehegatten gewohnt hat. Ein Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe besteht jedenfalls nicht, falls der Auszubildende entsprechend dem Beispiel der Revision wegen einer später abgebrochenen Ausbildung bereits eine eigene Wohnung genommen hatte und dann ein Ausbildungsverhältnis beginnt, welches den Regelungen des TV Azb unterfällt. Er hat dann unmittelbar vor Beginn dieses Ausbildungsverhältnisses bereits nicht mehr den Naturalunterhalt erhalten, dessen Entfall § 13 Satz 1 TV Azb ausgleichen will. Allerdings hätte er bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen einen Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe, wenn er nach dem Abbruch der vorangegangenen Ausbildung zunächst wieder für längere Zeit bei seinen Eltern eingezogen wäre. Bei dieser Unterscheidung handelt es sich im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht um ein Zufallsergebnis, sondern um die Würdigung unterschiedlicher Sachverhalte. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der Verhandlung vor dem Senat angeführt hat, der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe könne nicht davon abhängen, ob ein Auszubildender vor Beginn der Ausbildung wieder für wenige Tage bei seinen Eltern eingezogen sei, ist ihm im Grundsatz beizupflichten. Eine solch atypische Situation bestimmt aber nicht die Tarifauslegung, sondern erfordert eine Würdigung im Einzelfall. Unter Umständen steht der Geltendmachung der Unterhaltsbeihilfe dann der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen.
232. § 13 Satz 1 TV Azb verstößt mit diesem Tarifverständnis nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. hierzu - Rn. 38). Die Revision weist im Ausgangspunkt zwar zutreffend darauf hin, dass § 13 Satz 1 TV Azb eine finanziell relevante Differenzierung von Auszubildenden, welche vor Beginn der Ausbildung einen gemeinsamen Wohnsitz zB mit ihren Eltern hatten, und Auszubildenden, bei denen dies nicht der Fall ist, die aber ebenfalls vom Ort der Ausbildung nicht täglich zum Wohnort ihrer Eltern zurückkehren können, bewirkt. Diese Unterscheidung ist jedoch sachlich gerechtfertigt. Die beiden Personengruppen befinden sich bei Ausbildungsbeginn in unterschiedlichen Lebenssituationen. Nur bei der erstgenannten Gruppe bewirkt die Aufnahme der Ausbildung den Wegfall des Naturalunterhalts und daher eine bislang nicht gekannte Kostenbelastung, die den Ausbildungsbeginn zusätzlich erschwert. Dies gilt auch in den von der Revision angeführten Fällen eines Ausbildungsabbruchs, der zur Aufnahme einer neuen Ausbildung an einem anderen Ort führt.
243. Der Kläger hatte demnach während seiner Ausbildung keinen Anspruch auf eine Unterhaltsbeihilfe, weil er vor Beginn der Ausbildung bereits einen eigenen Hausstand in Chemnitz unterhielt und nicht mehr bei seinen Eltern in Havelsee wohnte.
254. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.6AZR267.18.0
Fundstelle(n):
BB 2019 S. 1587 Nr. 27
NJW 2019 S. 10 Nr. 28
CAAAH-21404