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GKV-SPITZENVERBAND Rundschreiben v.

Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV

Durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) vom (BGBl. I S. 2016) tritt zum an die Stelle der bisherigen Gleitzone der Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV. Die obere Entgeltgrenze wird von 850 Euro auf 1.300 Euro angehoben.

Für Beschäftigte mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von 450,01 Euro bis 1.300,00 Euro im Monat ist die Zahlung eines ermäßigten Beitragsanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag vorgesehen. Allerdings führt die Reduzierung der Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung zu keinen geminderten Rentenansprüchen mehr. Die bisherige Möglichkeit der Beschäftigten, auf die Reduzierung des Arbeitnehmerbeitrags in der Rentenversicherung zur Vermeidung der damit verbundenen rentenmindernden Auswirkungen zu verzichten, ist daher entfallen.

Darüber hinaus wurden durch das Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz – GKV-VEG) vom (BGBl. I S. 2387) die Regelungen der Beitragstragung mit Wirkung vom dahingehend angepasst, dass der Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicheru...

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