Kann das tatsächliche Eigenkapital lt. Steuerbilanz für das betreffende Wirtschaftsjahr, das bei Betrieben, die vor dem gegründet wurden, auch noch Über- oder Unterentnahmen aus vor dem beginnenden Wirtschaftsjahren enthält, im Rahmen des § 4 Abs. 4a EStG als Vergleichsgröße herangezogen werden?
Liegt in der Nichtberücksichtigung von Unterentnahmen aus vor dem endenden Wirtschaftsjahren eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung?
Ist die Beschränkung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG grundsätzlich anwendbar, wenn der Betrieb über durchgängig positives Eigenkapital verfügt?