BFH - VII R 58/18 Verfahrensverlauf - Status: erledigt
Gesetze: BierStG § 4 S 2, BierStG § 5, BierStG § 14 Abs 2 Nr 2, BierStG § 14 Abs 3, BierStV § 2 S 1
Rechtsfrage
Herstellung eines Biermischgetränks (hier aus Bier und Kirschsaft im Verhältnis 1:1) ohne Erlaubnis als Steuerlagerinhaber: Umfasst der Begriff der Herstellung im Fall der Entstehung der Biersteuer durch den Tatbestand des "Herstellens ohne Erlaubnis" gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 BierStG auch die nach dem Mischen des Biers mit dem Fruchtsaftgetränk stattfindenden weiteren Produktionsprozesse, sodass die bzgl. des neuen Steuergegenstands entstehenden Produktions- und Abfüllverluste nicht in die steuerbare Menge einzubeziehen sind?
Ist die steuerpflichtige Biermenge bei Bier in Fertigpackungen (hier Flaschen) auch bei einer Herstellung ohne Erlaubnis gemäß § 2 Satz 1 BierStV nach deren (Nenn)Füllmenge zu bestimmen?
Biersteuer; Erlaubnis; Herstellung; Steuerlager
Fundstelle(n):
IAAAH-20897