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Track 03 | Bilanzierung: Verwaltung akzeptiert BFH-Entscheidung zur Bilanzierung von Vergütungsvorschüssen
Nach einem Urteil des BFH führt der Anspruch auf einen Vergütungsvorschuss nach der InsVV bei einem bilanzierenden Insolvenzverwalter noch nicht zur Gewinnrealisierung. Die geschuldete Leistung sei erst mit der Beendigung der Tätigkeit im Insolvenzverfahren erbracht. Nach einer Abstimmung auf der Bund-Länder-Ebene akzeptiert die Finanzverwaltung die Entscheidung. Die geänderte Rechtsauffassung ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
Die Finanzverwaltung akzeptiert ein Urteil des Bundesfinanzhofs, über das wir Sie in unserer März-Ausgabe 2019 informiert haben. Es geht um die ertragsteuerliche Behandlung von Vergütungsvorschüssen bei bilanzierenden Insolvenzverwaltern.
Der IV. Senat des BFH hat entschieden: Der Anspruch auf einen Vorschuss nach der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung führt noch nicht zu einer Realisierung des Gewinn s . Der Insolvenzverwalter erbringt die von ihm geschuldete Erfüllungshandlung grundsätzlich erst mit der Beendigung seiner Tätigkeit in dem betreffenden Insolvenzverfahren. Sprich: mit dem Beschluss des Insolvenzgerichts über die Aufhebung des Verfahrens. Erst zu diesem Zeitpunkt tritt demnach eine Gewinnrealisierung ...