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Nichtselbständige Tätigkeit beschränkt steuerpflichtiger Künstler
I. Abgrenzung der nichtselbständigen Arbeit
Für die Abgrenzung zwischen selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit s. Tz. 1, insbes. Tz. 1.1.2, des (BStBl 1990 I S. 638).
II. Steuerabzug vom Arbeitslohn
1. Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug
Die Einkünfte der beschränkt estpfl. Künstler aus nichtselbständiger Arbeit unterliegen ab 1996 nicht mehr der Abzugssteuer nach § 50a Abs. 4 EStG, sondern der LSt, wenn der ArbG ein inländ. ArbG i. S. des § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist, der den LSt-Abzug durchzuführen hat.
2. Freistellung vom Lohnsteuerabzug
Der LSt-Abzug darf nur dann unterbleiben, wenn der Arbeitslohn nach den Vorschriften eines DBA von der deutschen LSt freizustellen ist. Dies ist vielfach für künstlerische Tätigkeiten im Rahmen eines Kulturaustauschs vorgesehen. Das Betriebsstätten-FA hat auf Antrag des AN oder des ArbG (im Namen des AN) eine entsprechende Freistellungsbescheinigung nach R 123 LStR zu erteilen.
III. Erhebung der Lohnsteuer nach den Regelvorschriften
1. Bescheinigung des Betriebsstätten-Finanzamts
Zur Durchführung des LSt-Abzugs hat das Betriebsstätten-FA auf Antrag des AN oder des ArbG (im Namen des AN) eine Bescheinigung über die maßgebende Steuerklas...BStBl 1990 I S. 638