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Lohnsteuerpflicht bei Reisegepäckversicherungen
Für Mitarbeiter, die öfter auf Dienstreisen sind, schließen Unternehmen häufig Versicherungen ab, die das private oder dienstliche Reisegepäck vor Diebstahl bzw. Beschädigung schützen sollen. Zu der Frage, ob sich hieraus lohnsteuerliche Konsequenzen ergeben, hat sich der BFH in seinem Urt. v. (BStBl II S. 519) geäußert.
I. Entscheidung des BFH und Folgerungen hieraus
Der BFH hat im Urt. v. (a. a. O.) wie folgt entschieden: Schließt ein ArbG für seine AN eine Reisegepäckversicherung ab, aus der den AN ein eigener Anspruch gegenüber dem Versicherer zusteht, so führt die Zahlung der Prämien durch den ArbG zu Arbeitslohn. Dieser ist i. d. R. dann gem. § 3 Nr. 16 EStG steuerbefreit, wenn sich der Versicherungsschutz auf Dienstreisen beschränkt. Bezieht sich der Versicherungsschutz auf sämtliche Reisen des AN, so ist eine Aufteilung der gesamten Prämie in einen beruflichen und einen privaten Anteil dann zulässig, wenn der Versicherer eine Auskunft über die Kalkulation seiner Prämien erteilt, die eine Aufteilung ohne weiteres ermöglicht. Eine Aufteilung, die aufgrund der Auskunft des Versicherers möglich wäre, hat zu unterbleiben mit der Folge, daß dann die gesamte Prämie als ste...