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Neue Rechtsprechung zur Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
§ 3b EStG begründet die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Der BFH hat zur Anwendung dieser Vorschrift in jüngster Zeit mehrere grundlegende Entscheidungen getroffen. Auf diese neue Rechtsprechung soll nachstehend eingegangen werden.
I. Zuschlag neben dem Grundlohn
Nach § 3b Abs. 1 EStG sind steuerfrei tatsächlich gezahlte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, wenn sie ”neben dem Grundlohn gezahlt werden” und bestimmte v. H.-Sätze des Grundlohns nicht übersteigen.
Nach dem wird ein solcher Zuschlag nicht ”neben dem Grundlohn” gezahlt, wenn er aus einem einheitlich vereinbarten und gezahlten Gehalt nachträglich herausgerechnet wird. Die Entscheidung betraf einen Fall, in dem einem nicht gewerkschaftlich organisierten AN (Kl.), der die Produktion einer Wellpappenfabrik leitete, lt. Arbeitsvertrag v. keine Vergütungen für Mehr- bzw. Nachtarbeit sowie für Arbeit an Sonn- oder Feiertagen zustand. Eine Bescheinigung seines bestätigte dies mit den Worten, daß er für Kontroll- und Inspektionsgänge nach 21 Uhr sowie an Samstage...