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Steuerliche Berücksichtigung von Verkehrsunfallschäden
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
I. Beruflich und privat veranlaßte Unfallschäden
1. Werbungskostenabzug bei ausschließlich beruflicher Veranlassung
Zu den Werbungskosten i. S. des § 9 EStG gehören alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlaßt sind. Eine berufliche Veranlassung setzt voraus, daß objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht ( BStBl 1981 II S. 368, und Abschn. 22 Abs. 1 Satz 2 LStR). Ein Zusammenhang mit dem Beruf liegt vor, wenn die Aufwendungen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit des Arbeitnehmers stehen ( BStBl 1983 II S. 17).
Zu der Frage, ob ein Arbeitnehmer Verkehrsunfallkosten als Werbungskosten geltend machen kann, hat der BFH die griffige Formel entwickelt, daß die Unfallkosten grundsätzlich das steuerrechtliche Schicksal der Fahrtkosten teilen ( BStBl 1982 II S. 261). Ist die Fahrt beruflich veranlaßt, wären mithin die Unfallkosten als Werbungskosten abziehbar.
Eine berufliche Veranlassung der Fahrt liegt in den vom Gesetzgeber und der Finanzverwaltung (zuweilen im Anschluß an die höchstrichterliche Rechtsprechung) typisierten Fällen der Dienstreise oder des Diens...