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Veranlagung zur Einkommensteuer bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
Nach § 25 Abs. 1 EStG wird die ESt nach Ablauf des Kalenderjahres (VZ) nach dem Einkommen veranlagt, das der Stpfl. in diesem VZ bezogen hat, soweit nicht u. a. nach § 46 EStG eine Veranlagung unterbleibt. Eine Veranlagung nach § 46 EStG unterbleibt, wenn ein Stpfl. mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ein Einkommen von nicht mehr als 24 000 DM bzw. 48 000 DM bei Zusammenveranlagung hat und keinen Veranlagungstatbestand nach § 46 Abs. 2 Nr. 1-7 EStG erfüllt und auch keine Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG in Betracht kommt. In diesen Fällen gilt die ESt, die auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entfällt, für den Stpfl. durch den LSt-Abzug als abgegolten, soweit er nicht für zu wenig erhobene LSt in Anspruch genommen werden kann (§ 46 Abs. 4 EStG).
Durch jahrelanges unverändertes Festhalten an den Veranlagungsgrenzen des § 46 Abs. 1 EStG hat die Zahl der AN, die zur ESt veranlagt werden (müssen), ständig zugenommen und zwischenzeitlich schon die Zahl der LStJA-Fälle überrundet. Eine weitere Verlagerung aus dem Bereich des LStJA in den Veranlagungsbereich zeichnet sich m. E. zudem ab 1990 ab.
Nach dem Steuerreformgesetz 1990 werden zwar die Veranlagungsgrenz...