Verlust der Einlage eines typisch stillen Gesellschafters
Leitsatz
1) Stehen Aufwendungen mit mehreren Einkunftsarten in wirtschaftlichen Zusammenhang, entscheidet der engere und wirtschaftliche
vorrangige Veranlassungszusammenhang.
2) Erbringt ein stiller Gesellschafter zur Stärkung des Eigenkapitals und zur Sicherung seiner in Zukunft geplanten Stellung
als Unternehmensnachfolger eine Einlage, die höher ist als sein 10-facher Bruttoarbeitslohns p.a., führt der Verlust der Einlage
nicht zu Werbungskosten bei den Einkünften aus § 19 EStG.
3) Steht vor Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht fest, dass die Einlage in voller Höhe verloren ist, scheidet ein Abzug
als Werbungskosten bei § 20 EStG ebenfalls aus.
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Fundstelle(n): BB 2019 S. 1491 Nr. 26 DStRE 2019 S. 1317 Nr. 21 JAAAH-19534