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NWB Nr. 20 vom Seite 1757 Fach 5 Seite 1355

Gewerbesteuererklärung 1994

von Ministerialdirigent a. D. Dr. Kratzer, Bad Heilbrunn/Eckernförde

I. Abgabepflicht der Gewerbesteuererklärung

1. Besondere Steuererklärung

Für jedes selbständige gewerbliche Unternehmen ist eine gesonderte Steuererklärung (Vordruck GewSt 1 A) abzugeben. In Organschaftsfällen sind Gewerbeertrag und Gewerbekapital für jede Organgesellschaft unter Verwendung des amtlichen Vordrucks ”GewSt 1 A” gesondert zu erklären. Findet ein Rechtsformwechsel von einem Einzelunternehmen zu einer PersGes durch Aufnahme eines oder mehrerer Gesellschafter statt oder scheiden aus einer PersGes alle Gesellschafter bis auf einen aus, besteht die sachliche GewSt-Pflicht fort, aber es endet bzw. beginnt die Steuerschuldnerschaft i. S. von § 5 GewStG und damit die persönliche Steuerpflicht des Einzelunternehmers und der PersGes im Zeitpunkt des Rechtsformwechsels. In diesem Fall sind zwei getrennte Steuererklärungen abzugeben. Dies gilt nicht für eine atypische stille Gesellschaft.

Während bei Einzelunternehmen und PersGes eine GewSt-Pflicht nur dann besteht, wenn im Unternehmen (bei PersGes auch nur teilweise) eine natürliche gewerbliche Betätigung i. S. des § 15 Abs. 2 EStG ausgeübt wird (sog. natürliche Gewerbebetriebe), sind...

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Gewerbesteuererklärung 1994

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