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Staffeltarif bei der Gewerbeertragsteuer für Personenunternehmen ab 1993
Das GewStG enthält bisher bereits einen Staffeltarif für Einzelunternehmen und Personengesellschaften in den neuen Bundesländern, nach dem ab 1991 bei der Gewerbeertragsbesteuerung eine in Stufen von je 12 000 DM um 1 v. H. ansteigende Steuermeßzahl anzuwenden ist, die mit 1 v. H. beginnt und bei der bisherigen Meßzahl von 5 v. H. endet (§ 11 Abs. 2 GewStG i. d. F. des Artikels 3 Nr. 2 StÄndG 1991).
Dieser Staffeltarif wird ab 1993 durch einen im gesamten Bundesgebiet geltenden erhöhten Staffeltarif abgelöst, wobei darüber hinaus der Freibetrag bei der Gewerbeertragsteuer zusätzlich angehoben wird. Damit soll eine besondere Entlastung des Mittelstandes von der Gewerbeertragsbesteuerung erreicht werden.
Bei Einzelunternehmen und bei Personengesellschaften ist bisher vor Anwendung der Steuermeßzahl ein Freibetrag in Höhe von 36 000 DM, höchstens jedoch in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags abzuziehen (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG). Dieser Freibetrag ist ab 1993 auf 48 000 DM angehoben worden. Trotz Erhöhung des Freibetrags hält der Gesetzgeber bei der Frage, welches Unternehmen eine Gewerbesteuererklärung abzugeben hat, an dem bisherigen Betrag von 36 000 DM beim Gewerbeertrag fest (keine Änderung des...