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Änderungen des Gewerbesteuerrechts durch das Steueränderungsgesetz 1992
Die nachfolgend erläuterten Änderungen gelten im allgemeinen erstmals für den Erhebungszeitraum 1993 (§ 36 Abs. 1 GewStG), soweit nicht auf andere Anwendungszeiträume hingewiesen wird.
I. Steuergegenstand (§ 2 GewStG)
Gesellschaften in der Rechtsform der Kolonialgesellschaft bestehen nicht mehr; sie wurden daher in § 2 Abs. 2 GewStG gestrichen.
II. Steuerbefreiungen (§ 3 GewStG)
1. Steuerfreie Kreditinstitute (§ 3 Nr. 2 GewStG)
Wie bei der KSt (s. hierzu NWB F. 4 S. 3743) wurden die ”Landesinvestitionsbank Brandenburg” sowie die ”Investitionsbank Schleswig-Holstein - Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale”, mit Wirkung ab 1991 in den Befreiungskatalog aufgenommen.
2. Bürgschaftsbanken (§ 3 Nr. 22 GewStG)
Die Bürgschaftsbanken (bisher meist Kreditgarantiegemeinschaften genannt) wurden, wenn sie von der KSt befreit sind, mit Wirkung ab 1991 in den Befreiungskatalog aufgenommen. Zur KSt-Befreiung s. NWB F. 4 S. 3744.
3. Kapitalbeteiligungsgesellschaften (§ 3 Nr. 24 GewStG)
Namentlich im einzelnen genannte mittelständische Beteiligungsgesellschaften wurden mit Wirkung ab 1992 in die neue Nr. 24 des Steuerbefreiungskatalogs aufgenommen. Trotz der ausdrücklichen Nennung sind die Gesellschaften nur steuerfrei, soweit sich ihr Geschäftsbetrieb darauf ...