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NWB Nr. 40 vom Seite 3107 Fach 5 Seite 1173

Änderungen des Gewerbesteuergesetzes durch das Steueränderungsgesetz 1991

von Ministerialrat Klaus Altehoefer, Bonn

I. Allgemeines

In den neuen Bundesländern und im Ostteil Berlins (Beitrittsgebiet) ist zum die GewSt nach Maßgabe der in den alten Bundesländern (übriges Bundesgebiet) geltenden Steuergesetze eingeführt worden (Anlage I Kap. IV Sachgebiet B Abschn. II Nr. 14, 20, 21 Einigungsvertragsgesetz v. , BGBl II S. 885, 976). Bis zum galt im Beitrittsgebiet das GewstG-DDR vom (GBl-DDR Sonderdruck Nr. 672). Ab waren Vorauszahlungen für die ESt, KSt, GewSt und VSt in derselben Höhe und zu denselben Zahlungsterminen wie zuletzt im Jahre 1990 zu zahlen, ohne daß es dazu eines Steuerbescheides oder einer besonderen Aufforderung bedurfte, allerdings statt der bis dahin zusammengefaßten Steuerrate getrennte Zahlungen auf die jeweiligen Steuerarten (Anlage I Kap. IV Sachgebiet B Abschn. II Nr. 15 Einigungsvertragsgesetz; BStBl 1991 I S. 137).

Durch das StÄndG 1991 sind im Beitrittsgebiet die Steuermeßzahlen für den Gewerbeertrag gestaffelt (s. Abschn. II) sowie die Gewerbekapitalsteuer für die Jahre 1991 und 1992 ausgesetzt und für die in eine AG oder GmbH umgewandelten ehemaligen VEB für das Jahr 1990 abgeschafft worden (s. Abschn. IV). Darüber hinaus ist - für das g...

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