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Gewerbeverlust bei Ein- und Austritt von Personengesellschaftern
- Anmerkungen zum -
I. Voraussetzungen für den Verlustabzug nach § 10a GewStG
Nach dem Objektsteuerprinzip dürfte die Abzugsfähigkeit von Gewerbeverlusten eigentlich nur an das Fortbestehen des Gewerbebetriebes geknüpft sein, durch den der Verlust erzielt wurde (Grundsatz der Unternehmensgleichheit). Die Abzugsberechtigung solle nicht davon abhängen, durch welche Person oder Personengruppe das Unternehmen betrieben wird. In Durchbrechung dieses Prinzips bestimmt § 10a Satz 3 GewStG, daß ein Untenrnhmerwechsel i. S. des § 2 Abs. 5 GewStG zur Versagung des gewerbesteuerlichen Verlustabzugs führt. Als Unternehmerwechsel ist die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung eines Einzelunternehmens, nicht aber die Einbringung eines Einzelunternehmens in einer Personengesellschaft oder der Gesellschafterwechsel bei einer Personengesellschaft durch entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Mitunternehmeranteils anzusehen. Bei der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft können demnach gewerbesteuerliche Verlustvorträge sowohl des Einzelunternehmens als auch der aufnehmenden Personengesellschaft vom Gewerbeertrag der erweiterten Mitunternehmerschaft abgezogen werden, wobei allerdings gewisse Rest...