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NWB Nr. 17 vom Seite 1267 Fach 4 Seite 4601

Körperschaftsteuererklärung 2001

von Regierungsdirektor a. D. Dietmar Pauka, Bonn

I. Allgemeine Hinweise zur Veranlagung 2001

1. Erklärungsfrist (§ 31 KStG)

Die nach § 31 KStG abzugebenden Erklärungen zur KSt für das Jahr 2001 einschließlich der Erklärungen nach § 47 des KStG 1999 zur Eigenkapitalgliederung bzw. nach den §§ 27, 28, 37 und 38 des KStG i. d. F. des StSenkG und nachfolgender Gesetze zur Überleitungsrechnung, die Erklärung zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sowie für die Zerlegung der KSt sind nach den gleich lautenden Erlassen der obersten FinBeh der Länder über Steuererklärungsfristen vom (BStBl 2002 I S. 106) grds. bis zum beim FA abzugeben. Für Stpfl., die den Gewinn aus LuF nach einem vom Kj abweichenden Wj ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des dritten Monats, der auf den Schluss des Wj 2001/2002 folgt. Steuerberater und Buchstellen von Körperschaften haben die übliche allgemeine Fristverlängerung bis zum mit der weiteren Verlängerungsmöglichkeit im vereinfachten Verfahren bis spätestens zum . Eine Verlängerung darüber hinaus ist nur in zwingenden Ausnahmefällen aufgrund von Einzelanträgen vorgesehen.

2. Form der Steuererklärungsvordrucke

Im Kj 2001 gelten zwei Besteuerungssysteme nebeneinander, und z...

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Körperschaftsteuererklärung 2001

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