VollstrA 63.

Fünfter Teil: Insolvenzverfahren [1]

63. Verbraucherinsolvenzverfahren [2]

(1) 1Bevor ein Schuldner einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen kann, muss er versuchen, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung herbeizuführen (§ 305 Absatz 1 Nummer 1 InsO). 2Der Versuch gilt als gescheitert, wenn ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, nachdem Verhandlungen über die außergerichtliche Schuldenbereinigung aufgenommen wurden (§ 305a InsO). 3Hat der Schuldner nach dem Scheitern eines außergerichtlichen Einigungsversuches einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter Beifügung eines Schuldenbereinigungsplans gestellt (§ 305 InsO), ruht die Entscheidung über den Insolvenzantrag (§ 306 Absatz 1 InsO). 4Das Insolvenzgericht stellt den vom Schuldner eingereichten Schuldenbereinigungsplan sowie die Vermögensübersicht an die Gläubiger zu, sofern es nicht nach Anhörung des Schuldners zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich nicht angenommen wird (Absatz 4). 5Die übrigen in § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung genannten Verzeichnisse werden beim Insolvenzgericht zur Einsicht niedergelegt (§ 307 Absatz 1 InsO).

(2) 1Der angenommene Schuldenbereinigungsplan hat die Wirkung eines (Prozess-)Vergleichs im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (§ 308 Abs. 1 Satz 2 InsO). 2Diese Rechtswirkung tritt kraft Gesetzes auch für Abgabenforderungen ein. 3Stehen der Vollstreckungsbehörde aus dem angenommenen Schuldenbereinigungsplan Zahlungsansprüche oder sonstige Rechte zu, hat sie die im Plan festgelegte Befriedigung zu überwachen. 4Abgabenansprüche, die nach Ablauf der Notfrist entstanden sind, werden vom Schuldenbereinigungsplan nicht berührt und können uneingeschränkt geltend gemacht werden. 5Gleiches gilt, wenn der Vollstreckungsbehörde ein Schuldenbereinigungsplan nicht zugestellt wurde und daher keine Möglichkeit zur Mitwirkung bestand (§ 308 Abs. 3 InsO).

(3) Hat die Vollstreckungsbehörde dem Schuldenbereinigungsplan widersprochen und teilt das Insolvenzgericht mit, dass es beabsichtige, die Zustimmung der Vollstreckungsbehörde zum Schuldenbereinigungsplan zu ersetzen, hat diese die Gründe, die einer Zustimmungsersetzung entgegenstehen (§ 309 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 InsO), dem Gericht vorzutragen und glaubhaft zu machen; gegen den Beschluss des Gerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig (§ 309 Abs. 2 InsO; vgl. Abschnitt 58 Abs. 4).

(4) 1Das Verfahren über den Eröffnungsantrag wird wieder aufgenommen, wenn das Insolvenzgericht nach Anhörung des Schuldners zu der Überzeugung gelangt, dass der Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich nicht angenommen wird (§ 306 Absatz 1 Satz 3 InsO) oder Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan erhoben werden, die vom Gericht nicht gemäß § 309 der Insolvenzordnung durch gerichtliche Zustimmung ersetzt werden (§ 311 InsO). 2Für das Insolvenzverfahren finden grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften Anwendung. 3Auch ein Insolvenzplan kann durchgeführt werden. 4Die Regelungen zur Eigenverwaltung gelten jedoch nicht (§ 270 Absatz 1 Satz 3 InsO).

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PAAAA-74001

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. der Verwaltungsvorschrift v. (BStBl 2001 I S. 605) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Abschnitt 63 i. d. F. der Verwaltungsvorschrift v. (BStBl 2015 I S. 497) mit Wirkung v. .