Zweiter Teil: Anordnung und Durchführung der Vollstreckung
Allgemeines
26. Vollstreckungs- und Insolvenzantrag [1]
(1) 1Die Vollstreckungsstelle stellt bei der zuständigen Stelle die erforderlichen Anträge, wenn
in das unbewegliche Vermögen vollstreckt (§ 322 AO) oder
über das Vermögen des Vollstreckungsschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet
werden soll. 2Zuständig für die Entgegennahme von Anträgen auf Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das zuständige Amtsgericht als Vollstreckungs- oder Insolvenzgericht, für die Entgegennahme von Anträgen auf Eintragung einer Sicherungshypothek das zuständige Grundbuchamt.
(2) 1Der Antrag ist schriftlich zu stellen. 2Er soll die in Abschnitt 34 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 und 11 erster Halbsatz bezeichneten Angaben enthalten. 3Bei der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen ist zu bestätigen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen (§ 322 Abs. 3 Satz 2 AO).
(3) Die Frage, ob der zu vollstreckende Anspruch besteht und vollstreckbar ist, unterliegt nicht der Beurteilung der in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen (vgl. § 322 Abs. 3 Satz 3 AO).
(4) 1Ein Antrag im vorstehenden Sinne liegt nicht vor, wenn die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen um Mitwirkung bei Vollstreckungsmaßnahmen ersucht werden. 2Dies gilt namentlich für Ersuchen um
Eintragung in das Grundbuch, wenn die Vollstreckungsstelle eine Forderung, für die eine Hypothek besteht, oder eine Grundschuld, eine Rentenschuld oder eine Reallast pfändet (§ 310 Abs. 1 Satz 3, § 321 Abs. 6 AO, §§ 29, 30 GBO),
Bestellung eines Treuhänders in den Fällen des § 318 Abs. 3 der Abgabenordnung,
Einleitung des gerichtlichen Verteilungsverfahrens (§ 308 Abs. 4, § 320 AO),
Berichtigung des Grundbuchs (vgl. Abschnitt 46 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1).
3Ersuchen der in Nummern 1 und 4 bezeichneten Art sind an das Grundbuchamt und Ersuchen der in Nummern 2 und 3 genannten Art sind an das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zu richten.
Fundstelle(n):
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PAAAA-74001
1Anm. d. Red.: Abschnitt 26 i. d. F. der Verwaltungsvorschrift v. (BStBl 2001 I S. 605) mit Wirkung v. .