VwVfG § 91
Teil VII: Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse
Abschnitt 2: Ausschüsse
§ 91 Beschlussfassung
1Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, wenn er stimmberechtigt ist; sonst gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.
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OAAAA-73988