Teil VII: Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse
Abschnitt 1: Ehrenamtliche Tätigkeit
§ 86 Abberufung
1Personen, die zu ehrenamtlicher Tätigkeit herangezogen worden sind, können von der Stelle, die sie berufen hat, abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der ehrenamtlich Tätige
seine Pflicht gröblich verletzt oder sich als unwürdig erwiesen hat,
seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann.
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OAAAA-73988