VwVfG § 82
Teil VII: Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse
Abschnitt 1: Ehrenamtliche Tätigkeit
§ 82 Pflicht zu ehrenamtlicher Tätigkeit
Eine Pflicht zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeit besteht nur, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist.
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OAAAA-73988