VwVfG § 71e
Teil V: Besondere Verfahrensarten
Abschnitt 1a: Verfahren über eine einheitliche Stelle [1]
§ 71e Elektronisches Verfahren [2]
1Das Verfahren nach diesem Abschnitt wird auf Verlangen in elektronischer Form abgewickelt. 2§ 3a Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 bleibt unberührt.
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