VwVfG § 71d
Teil V: Besondere Verfahrensarten
Abschnitt 1a: Verfahren über eine einheitliche Stelle [1]
§ 71d Gegenseitige Unterstützung [2]
1Die einheitliche Stelle und die zuständigen Behörden wirken gemeinsam auf eine ordnungsgemäße und zügige Verfahrensabwicklung hin; alle einheitlichen Stellen und zuständigen Behörden sind hierbei zu unterstützen. 2Die zuständigen Behörden stellen der einheitlichen Stelle insbesondere die erforderlichen Informationen zum Verfahrensstand zur Verfügung.
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