VwVfG § 64
Teil V: Besondere Verfahrensarten
Abschnitt 1: Förmliches Verwaltungsverfahren
§ 64 Form des Antrags
Setzt das förmliche Verwaltungsverfahren einen Antrag voraus, so ist er schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu stellen.
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OAAAA-73988