VwVfG § 40
Teil III: Verwaltungsakt
Abschnitt 1: Zustandekommen des Verwaltungsaktes
§ 40 Ermessen
Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
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OAAAA-73988