VwVfG § 35a
Teil III: Verwaltungsakt
Abschnitt 1: Zustandekommen des Verwaltungsaktes
§ 35a Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes [1]
Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.
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OAAAA-73988
1Anm. d. Red.: § 35a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1679) mit Wirkung v. 1. 1. 2017.