VwVfG § 35a

Teil III: Verwaltungsakt

Abschnitt 1: Zustandekommen des Verwaltungsaktes

§ 35a Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes [1]

Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAA-73988

1Anm. d. Red.: § 35a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1679) mit Wirkung v. 1. 1. 2017.