VwVfG § 102a

Teil VIII: Schlussvorschriften

§ 102a Übergangsregelung für die Durchführung von Verwaltungsverfahren [1]

1Auf alle vor dem 1. Januar 2024 begonnenen, aber nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren sind dieses Gesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung und das Planungssicherstellungsgesetz weiter anzuwenden. 2Dies gilt nicht für § 3a.

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OAAAA-73988

1Anm. d. Red.: § 102a eingefügt gem. Gesetz v. mit Wirkung v. .