VwVfG § 100
Teil VIII: Schlussvorschriften
§ 100 Landesgesetzliche Regelungen
Die Länder können durch Gesetz
eine dem § 16 entsprechende Regelung treffen;
bestimmen, dass für Planfeststellungen, die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften durchgeführt werden, die Rechtswirkungen des § 75 Abs. 1 Satz 1 auch gegenüber nach Bundesrecht notwendigen Entscheidungen gelten.
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