SchwarzArbG § 9
Abschnitt 3: Bußgeld- und Strafvorschriften
§ 9 Strafvorschriften [1]
(1) [2] Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 8 Absatz 4 bezeichnete Handlung begeht und gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAB-26204