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SchwarzArbG § 9

Abschnitt 3: Bußgeld- und Strafvorschriften

§ 9 Strafvorschriften [1]

(1) [2] Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 8 Absatz 4 bezeichnete Handlung begeht und gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

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XAAAB-26204

1Anm. d. Red.: § 9 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2025 I Nr. 369) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Absatzbezeichnung amtlich.