SchwarzArbG § 19

Abschnitt 5: Datenschutz

§ 19 Löschung [1]

Die Daten im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und die dazugehörigen Verfahrensakten in Papierform sind nach den Bestimmungen des § 489 der Strafprozessordnung, des § 49c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und des § 84 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zu löschen und zu vernichten, spätestens jedoch

  1. ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine Prüfung nach § 2 ohne Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens abgeschlossen worden ist,

  2. fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist, oder

  3. zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein Strafverfahren abgeschlossen worden ist, wenn

    1. die Person, über die Daten nach § 16 gespeichert wurden, von dem betreffenden Tatvorwurf rechtskräftig freigesprochen worden ist,

    2. die Eröffnung des Hauptverfahrens unanfechtbar abgelehnt worden ist oder

    3. das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt worden ist.

Fundstelle(n):
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XAAAB-26204

1Anm. d. Red.: § 19 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2099) mit Wirkung v. .