Abschnitt 5: Datenschutz
§ 19 Löschung [1]
1Die Daten im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und die dazugehörigen Verfahrensakten sind nach den Bestimmungen des § 489 der Strafprozessordnung, des § 49c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und des § 84 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zu löschen und zu vernichten, spätestens jedoch
ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine Prüfung nach § 2 ohne Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens abgeschlossen worden ist,
fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem
ein Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist oder
ein Bußgeldverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist und die Bußgeldentscheidung beglichen oder vollstreckt wurde,
zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein Strafverfahren abgeschlossen worden ist, wenn
die Person, über die Daten nach § 16 gespeichert wurden, von dem betreffenden Tatvorwurf rechtskräftig freigesprochen worden ist,
die Eröffnung des Hauptverfahrens unanfechtbar abgelehnt worden ist oder
das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt worden ist und keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Tat als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann, oder
ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem
der Hinweis durch einen Hinweisgeber übermittelt worden ist oder
der Risikohinweis nach § 26 Absatz 5 Satz 4 übermittelt worden ist.
2Die Löschfrist für Hinweise und Risikohinweise nach Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a und b gilt, sofern diesen Hinweisen keine Prüfung nach § 2 oder ein Ermittlungsverfahren gefolgt ist. 3Die Daten nach Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a sind unverzüglich zu löschen, sofern sie für die weitere Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAB-26204
1Anm. d. Red.: § 19 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2025 I Nr. 369) mit Wirkung v. .