SchG Art. 8

Erster Abschnitt: Ausstellung und Form des Schecks

Art. 8 Zahlungsort

Der Scheck kann bei einem Dritten, am Wohnort des Bezogenen oder an einem anderen Orte, zahlbar gestellt werden, sofern der Dritte Bankier ist.

Fundstelle(n):
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SAAAA-73965