SchG Art. 8
Erster Abschnitt: Ausstellung und Form des Schecks
Art. 8 Zahlungsort
Der Scheck kann bei einem Dritten, am Wohnort des Bezogenen oder an einem anderen Orte, zahlbar gestellt werden, sofern der Dritte Bankier ist.
Fundstelle(n):
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SAAAA-73965