SchG Art. 66
Zwölfter Abschnitt: Geltungsbereich der Gesetze
Art. 66 Form und Frist des Protestes
Die Form des Protestes und die Fristen für die Protesterhebung sowie die Form der übrigen Handlungen, die zur Ausübung oder Erhaltung der Scheckrechte erforderlich sind, bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiete der Protest zu erheben oder die Handlung vorzunehmen ist.
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SAAAA-73965