SchG Art. 53
Neunter Abschnitt: Verjährung
Art. 53 Neubeginn und Hemmung der Verjährung [1]
Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wirken nur gegen den Scheckverpflichteten, in Ansehung dessen die Tatsache eingetreten ist, welche den Neubeginn oder die Hemmung bewirkt.
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SAAAA-73965
1Anm. d. Red.: Art. 53 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3138) mit Wirkung v. 1. 1. 2002.