SchG Art. 53

Neunter Abschnitt: Verjährung

Art. 53 Neubeginn und Hemmung der Verjährung [1]

Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wirken nur gegen den Scheckverpflichteten, in Ansehung dessen die Tatsache eingetreten ist, welche den Neubeginn oder die Hemmung bewirkt.

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SAAAA-73965

1Anm. d. Red.: Art. 53 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3138) mit Wirkung v. 1. 1. 2002.