SchG Art. 35
Vierter Abschnitt: Vorlegung und Zahlung
Art. 35 Prüfung der Indossamente
Der Bezogene, der einen durch Indossament übertragbaren Scheck einlöst, ist verpflichtet, die Ordnungsmäßigkeit der Reihe der Indossamente, aber nicht die Unterschriften der Indossanten zu prüfen.
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SAAAA-73965