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SchG Art. 28

Vierter Abschnitt: Vorlegung und Zahlung

Art. 28 Fälligkeit

(1) 1Der Scheck ist bei Sicht zahlbar. 2Jede gegenteilige Angabe gilt als nicht geschrieben.

(2) Ein Scheck, der vor Eintritt des auf ihm angegebenen Ausstellungstages zur Zahlung vorgelegt wird, ist am Tage der Vorlegung zahlbar.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAA-73965

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