SchG Art. 20
Zweiter Abschnitt: Übertragung
Art. 20 Indossament auf Inhaberscheck
Ein Indossament auf einem Inhaberscheck macht den Indossanten nach den Vorschriften über den Rückgriff haftbar, ohne aber die Urkunde in einen Orderscheck umzuwandeln.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAA-73965