SchG Art. 20

Zweiter Abschnitt: Übertragung

Art. 20 Indossament auf Inhaberscheck

Ein Indossament auf einem Inhaberscheck macht den Indossanten nach den Vorschriften über den Rückgriff haftbar, ohne aber die Urkunde in einen Orderscheck umzuwandeln.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAA-73965