PublG § 21a

Dritter Abschnitt: Straf-, Bußgeld- und Schlussvorschriften

§ 21a Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle [1]

(1) Das Bundesamt für Justiz übermittelt der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle alle Bußgeldentscheidungen nach § 20 Absatz 2a bis 2c.

(2) 1In Strafverfahren, die eine Straftat nach den §§ 18, 19 oder § 19a zum Gegenstand haben, übermittelt die Staatsanwaltschaft im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage der Abschlussprüferaufsichtsstelle die das Verfahren abschließende Entscheidung. 2Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln.

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YAAAA-73963

1Anm. d. Red.: § 21a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1534) mit Wirkung v. .