PublG § 10

Erster Abschnitt: Rechnungslegung von Unternehmen

§ 10 Nichtigkeit des Jahresabschlusses [1]

1Der Jahresabschluss ist nichtig, wenn er

  1. nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 316 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs geprüft worden ist oder

  2. von Personen geprüft worden ist, die nicht zum Abschlussprüfer bestellt sind oder nach § 6 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 319 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs nicht Abschlussprüfer sind.

2Die Nichtigkeit nach Nummer 2 kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der Einstellung des Jahresabschlusses im Unternehmensregister sechs Monate verstrichen sind. 3§ 256 Abs. 6 Satz 2 des Aktiengesetzes gilt sinngemäß.

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YAAAA-73963

1Anm. d. Red.: § 10 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3338) mit Wirkung v. .