LPartG § 4
Abschnitt 2: Wirkungen der Lebenspartnerschaft
§ 4 Umfang der Sorgfaltspflicht
Die Lebenspartner haben bei der Erfüllung der sich aus dem lebenspartnerschaftlichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.
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PAAAA-73953