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Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes durch das Steueränderungsgesetz 1992
I. Allgemeines
Das Steueränderungsgesetz (StÄndG) 1992 hat, wie auch die Langfassung des Gesetzes besagt, u. a. die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Investitionen und Arbeitsplätze sowie die Förderung der Harmonisierung direkter und indirekter Steuern in der EG und weitere Verbesserungen der Steuerstruktur (einschließlich Abbau von Steuervergünstigungen) zum Ziel. Grundlegende Änderungen des Körperschaftsteuerrechts sind darin nicht enthalten; sie sind der nächsten Stufe der Unternehmenssteuerreform vorbehalten.
Die erläuterten Änderungen gelten im allgemeinen bereits ab Veranlagungszeitraum 1991 (§ 54 Abs. 1 KStG), soweit nicht auf andere Anwendungszeiträume hingewiesen wird.
II. Die Änderungen im einzelnen
1. Unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften (§ 1 KStG)
Gesellschaften in der Rechtsform der Kolonialgesellschaften bestehen nicht mehr; sie wurden daher in § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG gestrichen.
2. Steuerbefreiungen (§ 5 KStG)
a) Steuerfreie Kreditinstitute (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 KStG)
Die ”Investitionsbank Schleswig-Holstein - Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale” wurde neu in den Katalog aufgenommen und statt dessen die ”Wirtschaftsaufbaukasse Schleswig-Holstein Aktiengesellschaft” (ab 1993, § 54 Abs. 2 KStG) und di...